Förderungen Deutschland
Förderungen sind wichtiger Baustein für Energieunabhängigkeit
Am 1. Jänner 2009 ist das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) in Kraft getreten. Für erneuerbare Energien stellt dieses Fördersystem einen wesentlichen und zukunfts-weisenden Baustein dar. Durch dieses Gesetz soll der Anteil erneuerbarer Energien am Energiegesamt-verbrauch für Wärme und Kälte auf 14% gesteigert werden. Dieser Prozentsatz soll bis 2020 erreicht werden.
Der Einsatz von Scheitholz, Hackschnitzel und anderen erneuerbaren Energieformen, die Reduzierung der Abhängigkeit von Energieimporten und die Weiterentwicklung der Technologie erneuerbarer Energien stehen im Interesse des Klimaschutzes und zukünftiger Generationen. Zu diesem Zweck wurde das EEWärmeG erlassen. Das EEWärmeG verpflichtet ab einer Nutzfläche von 50 m² den erforderlichen Wärmebedarf in einem neu zu errichtenden Gebäude zu einem bestimmten Anteil mit erneuerbaren Energien abzudecken. Diese Pflicht gilt für alle Eigentümer neuer Gebäude und trifft sowohl private Bauherren als auch die öffentliche Hand. Wie die Berechnung der Nutzfläche zu erfolgen hat, kann der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) entnommen werden.
Maximale Flexibilität durch Kombinationsmöglichkeit
Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin kann entscheiden, welche erneuerbaren Energieformen eingesetzt werden sollen. Dabei müssen bestimmte Mindestanforderungen beachtet werden. Bei fester Biomasse wie Stückholz und Hackschnitzel muss der gesamte Wärmebedarf zu mindestens 50% gedeckt werden. Bei anderen erneuerbaren Energieformen ist dieser Anteil unterschiedlich hoch. Der Grund dafür liegt darin, dass dadurch den Brennstoffkosten und der unterschiedlichen Investitionshöhe der verschiedenen Systeme Rechnung getragen werden soll. Jedem Gebäudeeigentümer wird durch diese Ausgestaltung des Gesetzes ermöglicht ein kostengünstiges und individuelles Energiekonzept zu finden.
Wird vom öffentlichen Sektor ein bestehendes Gebäude umfassend saniert, dann besteht eine gesetzliche Pflicht zum anteiligen Einsatz erneuerbarer Energien. Durch diese Pflicht wird die wichtige Vorbildfunktion der öffentlichen Hand unterstrichen. Den Bundesländern wird durch das Gesetz ermöglicht, dem privaten Eigentümer für den Gebäudebestand Nutzungspflichten für den Einsatz erneuerbarer Energien aufzuerlegen.
Zuschüsse für Holzheizungen wurden ab 1. April 2015 deutlich erhöht
Die Bundesregierung fördert über das Marktanreizprogramm (MAP) begleitend zum EEWärmeG Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Durch diese Förderungen soll die Marktdurchdringung der erneuerbaren Technologien unterstützt werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Holzheizungen vorwiegend Scheitholzvergaserkessel, Hackschnitzelheizungen und Kombikessel beim Heizungstausch gefördert werden. Dadurch soll der hohe Anteil von Öl- und Gasheizungen im Gebäudebestand verringert und eine Umstellung auf Holzheizungen und andere erneuerbare Energien forciert werden. Die attraktiven Zuschüsse wurden mit Gültigkeit ab 1. April 2015 deutlich erhöht. Die Bedingungen zum Investitionszuschuss sind den geltenden Richtlinien zu entnehmen.
Mehr Informationen zum Marktanreizprogramm (MAP)
Förderfähig sind folgende Holzheizungen:
- Automatisch beschickte Anlagen wie z.B Kombinationskessel (Scheitholz/Pellets und Hackschnitzel/Pellets) und Hackschnitzelanlagen
- Emissionsarme handbeschickte Scheitholzvergaserkessel
- Nahwärmenetze und große Wärmespeicher, die aus erneuerbaren Energien wie z.B. Holzheizkraftwerken gespeist werden
Übersicht BAFA Förderungen im Marktanreizprogramm (MAP), Stand 08.05.2015
Übersicht BAFA förderbare automatisch beschickte Biomasseanlagen,Stand 19.05.2015
Übersicht BAFA förderbare handbeschickte Biomasseanlagen, Stand 12.05.2015
BAFA Merkblatt Prozesswärme Biomasse, Stand 01.04.2015
Wer kann eine Förderung beantragen?
Einen Antrag auf Förderung können Eigentümer, Mieter und Pächter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll oder bereits errichtet wurde, stellen. Mieter, Pächter und KontraKtoren müssen zusätzlich das schriftliche Einverständnis des Eigentümers des Grundstückes mit dem Förderantrag einreichen.
Zum Antrag berechtigt sind:
- Privatpersonen
- Freiberufler
- Unternehmen
- kommunale Gebietskörperschaften
- kommunale Zweckverbände
- Contractoren
- sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften
So sichern Sie sich Ihre Förderung
Der Förderantrag wir nach Einreichen folgender Unterlagen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bearbeitet.
- Antragsformular mit Originalunterschrift
- Rechnung des Fachunternehmens in Kopie
- Nachweis der Inbetriebnahme mit Datum
- unterschriebene Fachunternehmererklärung wie von BAFA bei einzelnen Förderungen gefordert
Freiberufler und Unternehmen müssen vor Auftragsvergabe den Förderantrag stellen. Private Personen müssen den Antrag innerhalb von neun Monaten ab Datum der Inbetriebnahme beim BAFA einreichen. Die Antragsformulare können kostenlos heruntergeladen werden.
Antworten auf häufig dem BAFA gestellte allgemeine Fragen
Kontakt:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 433-436
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 061 96 908 625
www.bafa.de
Hinweis
Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der auf diesen Seiten zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen wir keine Haftung. Vergewissern Sie sich bitte zur Sicherheit vor dem Kauf Ihrer Holzheizung auf Aktualität der von Ihnen angestrebten Förderung. Wenden Sie sich dazu an das zuständige Förderinstitut.